N

    Nutzungsausfallentschädigung

    Sofern der Anspruchsteller auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, steht ihm in der Regel für die Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer (Totalschadenabrechnung) eine Entschädigung für die entgangene Nutzung seines unfallbeschädigten Fahrzeuges zu. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag kann den bekannten Tabellen entnommen werden. Die aufgeführten Tagessätze sind mit der Ausfalldauer zu multiplizieren. Um den Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung durchzusetzen, ist es ratsam, den Nutzungswillen durch die Instandsetzung des unfallbeschädigten Fahrzeuges oder aber durch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu dokumentieren. In der Regel wird der Nachweis durch eine Reparaturrechnung bzw. durch eine Reparaturbestätigung (bei Instandsetzung) oder durch eine Kopie des Fahrzeugscheines des Ersatzfahrzeuges erbracht. Wird ein Ersatzfahrzeug vor Ablauf der Wiederbeschaffungsdauer zugelassen, so braucht die leistungserbringende Versicherung auch nur bis zu diesem Tag den Nutzungsausfall zu zahlen. Der Nutzungsausfall ist steuerneutral.

R

    Reparaturdauer

    Die voraussichtliche Reparaturdauer berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die fach- und sachgerechte Beseitigung des Unfallgeschehens erforderlich ist. Es wird bei der Beurteilung der Instandsetzungsdauer davon ausgegangen, dass die Reparatur zügig und ohne größere Unterbrechungen durchgeführt wird. Sie beinhaltet keine Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, keine Stand- und Wartezeiten sowie keine Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie beinhaltet auch nicht die Wartezeit auf das Gutachten und eine eventuelle Überlegungszeit bis zur Reparaturentscheidung. Gelegentlich kommt es zu Lieferschwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, wodurch es dann zu entsprechenden Verzögerungen und somit zu einer Verlängerung der Reparaturdauer kommt.

    Reparaturkosten

    Die Kosten welche für eine fachgerechte Reparatur aufgewendet werden muss.

    Restwert

    unter dem Restwert versteht man den Betrag, den der Geschädigte durchschnittlich für sein beschädigtes Fahrzeug im unreparierten Zustand auf dem ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markt erzielt.

U

    Umbaukosten

    Gelegentlich kommt es vor, dass außergewöhnliche Fahrzeuganbauteile (Radio, Funkanlage, mobiles Navigationssystem, Regaleinbauten in Werkstattwagen, Taxiausrüstung, Behinderteneinrichtung usw.) nicht im Wiederbeschaffungswert sowie im Restwert berücksichtigt wurden, da diese aus dem unfallbeschädigten Fahrzeug in das neue Ersatzfahrzeug umgebaut werden sollen. Die hierfür anfallenden Kosten sind separat als so genannte Umbaukosten anzugeben. Im Gutachten ist aufzuführen, welche Teile diesbezüglich im Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht berücksichtigt wurden. Wird dies nicht klar definiert, so kommt es bei der Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges an den Restwertaufkäufer zu Unstimmigkeiten.

W

    Wertminderung

    Man unterscheidet zwischen der merkantilen Wertminderung und einer technischen Wertminderung.

    Vorab möchten wir den Begriff der „merkantilen Wertminderung“ erläutern.

    Unter einer merkantilen Wertminderung versteht man den voraussichtlichen Mindererlös bei einer Veräußerung des fach- und sachgerecht instand gesetzten Fahrzeuges unter Offenbarung des reparierten Unfallschadens. Er basiert auf der Sorge des potenziellen Käufers vor verborgenen Mängeln, die sich erst in der Folgezeit bemerkbar machen könnten.

    Zur Verständlichkeit ein einfaches Beispiel:

    Sie möchten ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen. Der Fahrzeughändler bietet Ihnen zwei gleichwertige Fahrzeuge in der gleichen Güte (Ausstattung, Alter, Laufleistung usw.) an.

    Bei dem einen Fahrzeug wird Ihnen mitgeteilt, dass dieses Fahrzeug bereits einen Unfallschaden hatte. Obwohl dieser Unfallschaden fach- und sachgerecht instandgesetzt wurde, wird sich in der Regel der Kaufinteressent für das Fahrzeug entscheiden, das unfallfrei war.

    Für das Fahrzeug mit dem fach- und sachgerecht instand gesetzten Unfallschaden wird man sich nur entscheiden, wenn dieses Fahrzeug wesentlich kostengünstiger angeboten wird.

    Insbesondere kommt die merkantile Wertminderung noch verstärkt zum Tragen, da bei einer Veräußerung eines Fahrzeuges ein Unfallschaden (instand gesetzter Unfall) immer anzugeben ist. Sollte man dem nicht nachkommen, so liegt eine arglistige Täuschung vor.

    Unter Berücksichtigung dieser Fakten ist bei Eintritt eines Unfallschadens häufig eine Minderung des Fahrzeugwertes trotz fachgerechter Instandsetzung gegeben.

    Mittlerweile ist auch die Rechtsprechung von der veralteten Regelung, wonach es nur eine merkantile Wertminderung bei Fahrzeugen gibt, die noch nicht älter als 5 Jahre und nicht mehr als 100 000 km gelaufen sind, abgekommen.

    Auch bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre oder auch mehr als 100 000 km gelaufen sind, ist die oben dargestellte Vergleichsgegenüberstellung eines unfallfreien Fahrzeuges mit einem gleichwertigen Fahrzeug mit Unfallereignis vorzunehmen.

    Die merkantile Wertminderung fällt mit zunehmendem Altem oder steigender Laufleistung geringer aus. Dies ist darin begründet, dass bei einem relativ neuen Fahrzeug die Wahrscheinlichkeit eines Unfallwagens deutlich geringer ist, als bei einem Fahrzeug, das bereits älter ist bzw. eine hohe Laufleistung aufweist. Beim Kauf eines älteren Fahrzeuges bzw. eines Fahrzeuges mit einer höheren Laufleistung nimmt man einen Unfallwagen eher in Kauf als bei einem relativ jungen Fahrzeug.

    Weiterhin ist die Marktgängigkeit eines Fahrzeuges stark ausschlaggebend für die Höhe der merkantilen Wertminderung. Ein Fahrzeug, das sehr gefragt ist, lässt sich immer noch relativ gut verkaufen, wobei ein nur schwer verkäufliches Fahrzeug mit zusätzlichem Unfallschaden womöglich fast gar nicht mehr zu verkaufen ist.

    Somit muss der merkantile Minderwert für das schlecht verkaufbare Fahrzeug höher liegen als bei einem gut verkaufbaren Fahrzeug.

    Weiterhin ist eine Beeinflussung der Wertminderung auch durch bereits vorhandene Vor- und Altschäden am Fahrzeug zu berücksichtigen.

    Hat das Fahrzeug bereits vor dem eigentlichen Unfallgeschehen diverse Vor- und Altschäden, so ist zu prüfen, ob überhaupt eine weitere Minderung eingetreten ist. Bei einer erneuten Beschädigung ein und desselben Teils kann es vorkommen, dass keine merkantile Wertminderung mehr gegeben ist.

    Wertverbesserung

    Gemäß dem Grundsatz des § 249 BGB ist die wirtschaftliche Gesamtlage des Geschädigten vor dem Schadenereignis wiederherzustellen. Es soll weder ein Nachteil noch ein Vorteil (Bereicherung) des Anspruchstellers eintreten. Ein Abzug für Wertverbesserung ist im Haftpflichtfall auf das gesamte Fahrzeug und nicht auf das entsprechende Fahrzeuganbauteil zu beziehen. Es ist zu prüfen, inwieweit durch die erfolgte Instandsetzung des Fahrzeuges womöglich eine Wertsteigerung (Bereicherung des Anspruchstellers) des Gesamtfahrzeuges eingetreten ist. Da eine Bereicherung des Anspruchstellers gemäß § 249 BGB nicht statthaft ist, muss diese Werterhöhung durch einen entsprechenden Minderwert wieder in Abzug gebracht werden. Abzüge, bezogen auf einzelne Fahrzeugteile, dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese Teile oder Bereiche bereits eine konkrete Vorbeschädigung (Altschaden) aufweisen oder aufgrund erheblicher Verschleißschäden demnächst hätten erneuert werden müssen.

    Wiederbeschaffungsdauer

    Die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer (meist in Kalendertagen angegeben) gibt die Zeit an, die in der Regel ausreicht, ein vergleichbares Fahrzeug für das alte, unfallbeschädigte (Totalschaden, Abrechnung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens = Fahrzeug noch reparaturwürdig, Anspruchsteller lässt aber nicht mehr reparieren, sondern kauft ein Ersatzfahrzeug) Fahrzeug zu beschaffen.

    Bei gängigen Gebrauchtfahrzeugen ist in der Regel eine Wiederbeschaffungszeit von ca. 10-15 Kalendertagen ausreichend.

    Wiederbeschaffungswert

    Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man den Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen Fahrzeughändler ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug gleicher Güte zu erwerben.

    Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Anzahl der Vorbesitzer, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, vorhandene Sonderausstattungen und Zubehör. Die Fälligkeiten von Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie im Wesentlichen alle übrigen, den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren einschließlich der regionalen und saisonalen Marktlage sind in die Wertermittlung eingeflossen.

    Hinweise zum Wiederbeschaffungswert und zur Steuerangabe

    Wenn für die Wiederbeschaffungswertermittlung herangezogene Vergleichsfahrzeuge dieses Typs und Alters typischerweise regelbesteuert angeboten werden, enthält der Wiederbeschaffungswert die dann auszuweisende Mehrwertsteuer.

    Im Falle der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erfolgt bei im Handel angebotenen Vergleichsfahrzeugen kein Ausweis der im Bruttokaufpreis enthaltenen Mehrwertsteuer. Diese kann daher nur geschätzt werden. Ausgangspunkt dieser Schätzung ist, dass die zu versteuernde Gewinnspanne zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis ausmacht.

    Bei Fahrzeugen, die aufgrund des Fahrzeugalters oder aufgrund des Fahrzeugzustandes in der Regel im seriösen Kfz-Handel nicht mehr zu erwerben sind, sondern weit überwiegend auf dem so genannten Privatmarkt angeboten werden, fällt in der Regel keine Mehrwertsteuer an.

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