Lautet die Diagnose im Sachverständigengutachten ‚wirtschaftlicher Totalschaden‘, ist eine Reparatur aufgrund zu hoher Kosten unvernünftig. Konkret ist das der Fall, wenn die Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Letzterer enthält den gesamten Wiederbeschaffungsaufwand bzw. sämtliche Wiederbeschaffungskosten für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug (er ist nicht mit dem Zeitwert gleichzusetzen). Die Abrechnung erfolgt dann auf Totalschadenbasis laut Unfallgutachten im Haftpflichtfall.

Bei einem Totalschaden ist es besonders wichtig, dass der Geschädigte die Erstellung des Schadensgutachtens selbst in Auftrag gibt und nicht der Versicherung des Schädigers die Ermittlung der Entschädigungshöhe überlässt. Von der gegnerischen Versicherung erstellte Gutachten, sind grundsätzlich auf Kostensenkung ausgelegt (Schadensmanagement) und zu Ungunsten des Geschädigten. Ein Totalschaden mit kalkulierten Reparaturkosten über 130% ist für die gegnerische Versicherung natürlich wesentlich kostengünstiger als ein Schaden, der z.B. bei 129% (=29% über dem Wiederbeschaffungswert) liegt. Das bedeutet, dass der von der Versicherung beauftragte Sachverständige versuchen wird, den Fahrzeugschaden auf Totalschadenbasis abzurechnen, indem die Schadenskalkulation die von der Rechtsprechung festgesetzte 130%-Grenze überschritten wird.