Die 130%-Regelung ermöglicht es dem Geschädigten, sein Fahrzeug zu behalten, sofern die Reparaturkosten maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Diese Vorgehensweise bezeichnet man auch als sogenanntes “Integritätsinteresse” des Geschädigten. Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen, kann der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen und die Reparaturkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen. Es ist jedoch wichtig, das Fahrzeug über einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten zu nutzen und eine ordnungsgemäße Instandsetzung gemäß den Vorgaben des Sachverständigengutachtens durchzuführen, um das Integritätsinteresse nachzuweisen. Andernfalls kann die Abrechnung des Fahrzeugschadens nur auf Totalschadenbasis erfolgen.