Häufig gestellte Fragen
Als Sachverständige verwenden wir oft Begrifflichkeiten, die Ihnen vielleicht nicht so geläufig sind. Deshalb haben wir ein kleines Glossar zusammengestellt, in denen Begriffe erklärt und die häufigsten Fragen beantwortet werden. Wenn Sie darüber hinaus Informations- oder Klärungsbedarf haben, melden Sie sich bitte per Anruf oder E-Mail.
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Häufige Fragen
- Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall
- Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang
- Maschinengutachten (Gebrauchtwagenkauf)
- Fahrzeugbewertungen (Wertgutachten)
- Oldtimergutachten
- Motorschadenfeststellung (Ursachenermittlung)
- U.v.m.
In erster Linie das beschädigte Fahrzeug selbst. Wir besichtigen und prüfen es gerne vor Ort oder bei der Werkstatt falls es dorthin gebracht werden musste. Je nachdem ob das Fahrzeug fahrbereit ist, können Sie auch direkt zu uns kommen.
Bei manchen Gutachten wird auch der Unfallort von uns aufgesucht.
Immer dann, wenn Ihr Fahrzeug von einem anderen Verkehrsteilnehmer beschädigt wurde, haben Sie Recht auf einen unabhängigen Kfz-Gutachter oder Sachverständigen, der Ihre Interessen vertritt. Als unabhängiger Kfz-Gutachter und Sachverständiger unterliegen wir keinerlei Bindungen mit den Versicherungen. Ihr Schaden wird von uns genauestens inspiziert und dokumentiert. Dabei berücksichtigen wir auch alle anderen relevanten Punkte, wie zum Beispiel die Wertminderung.
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.
Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unter € 750,00 kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. In diesen Fällen zahlt die Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.
Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden.
Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Sachverständigen. Ist man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtsschutzversicherer, so z.B. der ADAC-Rechtsschutz, übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.
Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelt oder es bezüglich der Wertfindung doch zur Erstellung eins vollumfänglichen Gutachtens kommt. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. In jedem Fall also fährt der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.
Das Wichtigste nach einem Unfall ist „Ruhe zu bewahren“. Halten Sie einen handlichen Unfallpass im Wagen vor, wo Sie im Fall des Falles alle Punkte in knapper Form nachlesen können. Lassen Sie sich nicht durch den Unfallgegner, Polizei, Zeugen oder Versicherungen einschüchtern. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und achten Sie auf Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen.
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Begrifflichkeiten
Die 130%-Regelung ermöglicht es dem Geschädigten, sein Fahrzeug zu behalten, sofern die Reparaturkosten maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Diese Vorgehensweise bezeichnet man auch als sogenanntes “Integritätsinteresse” des Geschädigten. Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen, kann der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen und die Reparaturkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen. Es ist jedoch wichtig, das Fahrzeug über einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten zu nutzen und eine ordnungsgemäße Instandsetzung gemäß den Vorgaben des Sachverständigengutachtens durchzuführen, um das Integritätsinteresse nachzuweisen. Andernfalls kann die Abrechnung des Fahrzeugschadens nur auf Totalschadenbasis erfolgen.
Die Nutzungsausfallentschädigung (Nutzungsausfall) ist eine Entschädigung, die sie erhalten, wenn sie ihr Fahrzeug aufgrund eines Unfalls oder einer anderen Schadensursache nicht mehr nutzen können. Sie soll ihnen den finanziellen Schaden ersetzen, der ihnen durch den Verlust der Nutzung deines Fahrzeugs entsteht.
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
Sie haben Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn Sie
- unverschuldet in einen Unfall verwickelt waren
- ihr Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr nutzen können
- auf einen Mietwagen verzichten
- ihr Fahrzeug im Alltag regelmäßig nutzen
Reparaturkosten sind die Kosten, die für die Behebung eines Schadens an einem Kraftfahrzeug (KFZ) aufgewendet werden müssen. Sie umfassen die Kosten für:
Materialien:
- Ersatzteile
- Werkzeuge
- Verbrauchsmaterialien
Arbeitszeit:
- Löhne der Mechaniker, Monteure oder anderer Fachkräfte
Nebenkosten:
- Transportkosten
- Entsorgungskosten
Der Restwert eines KFZ ist der Wert, den ein Fahrzeug nach einem Unfall oder einem anderen Schaden noch hat. Er wird in der Regel von einem Sachverständigen ermittelt.
Lautet die Diagnose im Sachverständigengutachten ‚wirtschaftlicher Totalschaden‘, ist eine Reparatur aufgrund zu hoher Kosten unvernünftig. Konkret ist das der Fall, wenn die Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Letzterer enthält den gesamten Wiederbeschaffungsaufwand bzw. sämtliche Wiederbeschaffungskosten für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug (er ist nicht mit dem Zeitwert gleichzusetzen). Die Abrechnung erfolgt dann auf Totalschadenbasis laut Unfallgutachten im Haftpflichtfall.
Bei einem Totalschaden ist es besonders wichtig, dass der Geschädigte die Erstellung des Schadensgutachtens selbst in Auftrag gibt und nicht der Versicherung des Schädigers die Ermittlung der Entschädigungshöhe überlässt. Von der gegnerischen Versicherung erstellte Gutachten, sind grundsätzlich auf Kostensenkung ausgelegt (Schadensmanagement) und zu Ungunsten des Geschädigten. Ein Totalschaden mit kalkulierten Reparaturkosten über 130% ist für die gegnerische Versicherung natürlich wesentlich kostengünstiger als ein Schaden, der z.B. bei 129% (=29% über dem Wiederbeschaffungswert) liegt. Das bedeutet, dass der von der Versicherung beauftragte Sachverständige versuchen wird, den Fahrzeugschaden auf Totalschadenbasis abzurechnen, indem die Schadenskalkulation die von der Rechtsprechung festgesetzte 130%-Grenze überschritten wird.
Sind Anfallende Kosten wenn: Einbauten von Fahrzeug nicht mit in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts und des Restwertes eingeflossen sind und in das Ersatzfahrzeug eingebaut werden müssen. Es handelt sich um die Kosten für den Ausbau und den Einbau grundsätzlich aufgewendet werden müssen.
Die Wertminderung beziffert den Verlust an Wert eines Fahrzeugs, der durch einen Unfall oder einen anderen Schaden verursacht wird.
Im Kontext von KFZ-Schäden bezeichnet die Wertverbesserung den unbeabsichtigten Anstieg des Werts eines Fahrzeugs, der durch die Reparatur eines Unfallschadens entsteht.
Ursachen:
- Neu für Alt: Bei der Reparatur eines Unfallwagens werden oft verschlissene oder beschädigte Teile durch neue ersetzt. Dies kann dazu führen, dass das Fahrzeug nach der Reparatur einen höheren Wert hat als vor dem Unfall.
- Technische Verbesserung: Durch die Verwendung neuerer oder besserer Teile bei der Reparatur kann der Wert des Fahrzeugs gesteigert werden.
Die Wiederbeschaffungsdauer bezeichnet den Zeitraum, der im Regelfall in Kalendertagen angegeben wird, der benötigt wird, um nach einem unverschuldeten KFZ-Unfall mit einem wirtschaftlichen Totalschaden ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Der Wiederbeschaffungswert (auch WBW genannt) ist der Betrag, den ein Geschädigter nach einem unverschuldeten KFZ-Unfall mit einem wirtschaftlichen Totalschaden aufwenden müsste, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Auf einen Blick
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Wir wissen, was unsere Kunden im Fall des Falles wirklich brauchen – nämlich schnelles und kompetentes Handeln. Wir sind bekannt für unsere Servicefreundlichkeit rund um das Thema Gutachtenerstellung.
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